Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden hedonisch bewertet, Mehrfamilien- und Geschäftshäuser nach dem Ertragswert, Bauland nach dem Landwert. Massgebend ist der Verkehrswert (§ 42 Steuergesetz Zug, Art. 14 StHG), für Banken der Preis, der innert eines Jahres bei freiem Spiel von Angebot und Nachfrage erzielbar ist. Die Bank Ihres Käufers belehnt den tieferen Wert von Kaufpreis und Marktwert.
Welche Bewertungsmethode passt zu welcher Liegenschaft?
Die Methode richtet sich nach der Liegenschaft: Wohneigentum wird mit tatsächlich bezahlten Preisen verglichen, Renditeobjekte werden über ihren Ertrag bewertet, Bauland über den Landwert.
Diese Zuordnung ist Standesregel der Banken. Die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung verlangen für selbstgenutztes Wohneigentum den Marktwert nach einer adäquaten Methode (Ziff. 4.4), für Renditeobjekte den Ertragswert (Ziff. 4.5) und für Bauland eine Bewertung nach den aktuellen Marktverhältnissen und der künftig möglichen Nutzung (Ziff. 4.7.1).
| Liegenschaft | Methode | Worauf der Wert beruht |
|---|---|---|
| Eigentumswohnung, Einfamilienhaus (selbst genutzt) | Hedonische Vergleichswertmethode | Kaufpreise vergleichbarer Transaktionen, zerlegt nach Merkmalen |
| Mehrfamilienhaus, Geschäftshaus, vermietetes Wohneigentum | Ertragswertmethode | Kapitalisierter Nettomietertrag |
| Villa, Liebhaberobjekt, Sonderbau | Gutachten mit Realwert und Marktvergleich | Landwert plus Zeitwert der Bauten, am Markt geprüft |
| Bauland | Landwert | Marktverhältnisse und zonenkonforme Nutzung |
Wie funktioniert die hedonische Bewertung?
Die hedonische Methode ist ein statistischer Preisvergleich: Sie zerlegt Ihre Liegenschaft in Merkmale und leitet aus tausenden tatsächlich bezahlten Kaufpreisen ab, was jedes Merkmal am Markt wert ist.
IAZI/CIFI beschreibt das Verfahren als «Vergleichswert-Verfahren, bei dem die Eigenschaften und Kaufpreise tausender effektiv erfolgter Immobilien-Transaktionen mittels statistischer Verfahren miteinander verglichen werden». Typische Merkmale sind Lage (Gemeinde, Mikrolage, Aussicht), Wohnfläche, Zimmerzahl, Baujahr, Zustand, Ausbaustandard und Grundstückfläche. Marktübliche Anbieter sind IAZI/CIFI, Wüest Partner mit «Wüest Appraisal» für Banken und Makler sowie Fahrländer Partner mit den IMBAS-Modellen. Wer im Kanton Zug welche Bewertung anbietet, mit Kosten und Dauer, zeigt der Vergleich der Bewertungswege im Kanton Zug.
Das Modell hat Grenzen: Modellbewertungen sind nur für Objekte mit ausreichender Datenbasis zulässig, nicht marktgängige Objekte sind individuell zu bewerten (Grundpfandrichtlinien Ziff. 4.1 und 4.2). Für eine 4,5-Zimmer-Wohnung in Baar oder Cham trifft das Modell gut. Für die Villa am Zugerberg fehlen Vergleichsverkäufe; dort verzichten die Banken auf Bewertungsmodelle und bewerten individuell, in der Praxis meist mit einem Gutachten. Grundsätzlich besichtigt die Bank das Objekt. Bei einer Modellbewertung darf sie darauf verzichten, wenn die Daten zum Zustand aktuell und nachvollziehbar dokumentiert sind, etwa mit Fotos (Ziff. 4.1).
Wie wird der Ertragswert berechnet?
Der Ertragswert ist der kapitalisierte, nachhaltig erzielbare Nettomietertrag: Jahresmiete ohne Nebenkosten, geteilt durch den Kapitalisierungssatz.
Die Bankiervereinigung definiert ihn als kapitalisierten Mietertrag, der in Zukunft nachhaltig erzielbar ist, berechnet auf Nettomietzinsen ohne Nebenkosten. Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins, Zuschlägen für Betriebskosten, Unterhalt und Ersatzinvestitionen sowie Risikozuschlägen für Nutzung, Zustand, Lage und regionale Leerstandsquote. Ein kleiner Unterschied beim Satz bewegt den Wert stark.
| Rechenbeispiel (runde Zahlen) | Satz 4,0 % | Satz 5,0 % |
|---|---|---|
| Nettomietertrag pro Jahr | CHF 120’000 | CHF 120’000 |
| Ertragswert (Ertrag geteilt durch Satz) | CHF 3’000’000 | CHF 2’400’000 |
Ein Prozentpunkt beim Kapitalisierungssatz macht in diesem Beispiel CHF 600’000 aus. Deshalb lohnt sich bei einem Mehrfamilienhaus jede Stunde, die in Mieterspiegel, Nebenkostenabgrenzung und Unterhaltsnachweis fliesst. Nicht verwechseln: Für den Steuerwert kapitalisiert der Kanton Zug den Bruttoertrag in der Regel mit 6 bis 8 % (§ 20 Abs. 2 Verordnung zum Steuergesetz), nach der Wegleitung der Steuerverwaltung mit 7 %. Das ist ein Steuerwert, kein Marktwert.
Wann zählt der Realwert und wie wird Bauland bewertet?
Der Realwert, in Zug amtlich Sachwert genannt, addiert Landwert und Zeitwert der Bauten. Er ist ein Kontrollwert für Objekte ohne Vergleichsmarkt; bei Bauland zählt allein der Landwert.
Die Schätzungskommission des Kantons Zug definiert den Sachwert als Summe aus dem Zeitwert der baulichen Anlagen, der Umgebung und dem relativen Landwert. Was ein Haus einmal gekostet hat, sagt aber wenig darüber, was Käufer heute zahlen. Darum wird der Realwert bei Villen und Sonderbauten am Markt abgeglichen und dient sonst als Kontrollwert, um eine Modell- oder Ertragswertbewertung zu plausibilisieren.
Bei Bauland verlangen die Grundpfandrichtlinien eine Bewertung nach den aktuellen Marktverhältnissen und der künftig möglichen Nutzung (Ziff. 4.7.1). Entscheidend sind Zone, Ausnützung und Erschliessung gemäss Bauordnung der Gemeinde, nicht die Quadratmeter allein. Eine amtliche Schätzung durch die Schätzungskommission in Steinhausen ist für den Verkauf nicht nötig; sie dient vor allem Erbteilungen (Art. 618 ZGB), bewertet seit 1. April 2018 grundsätzlich nach der Ertragswertmethode und richtet sich dabei nach den Swiss Valuation Standards.
Was heisst «Verkehrswert» oder «Marktwert» rechtlich?
Verkehrswert und Marktwert meinen dasselbe: den Preis, den eine Liegenschaft unter üblichen Bedingungen bei freiem Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich erzielt.
Das Bundesrecht setzt den Rahmen: «Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden» (Art. 14 Abs. 1 StHG). Der Kanton Zug übernimmt das für Grundstücke: «Der Steuerwert von Grundstücken entspricht dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen» (§ 42 Abs. 1 Steuergesetz Zug). Die Banken setzen die Frist: erzielbar «innerhalb eines Jahres unter üblichen Bedingungen».
Eine häufige Verwechslung ist der Steuerwert aus der Steuererklärung. Nach der Wegleitung der Zuger Steuerverwaltung beträgt der Vermögenssteuerwert bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen 75 % des steuerlichen Verkehrswerts. Dieser wird bei Handänderungen ab 1988 vom damaligen Kaufpreis plus wertvermehrenden Investitionen hergeleitet. Neu festgesetzt wird er in der Regel erst nach Handänderung, Neubau, wertvermehrender Investition, Totalrenovation oder Abbruch – oder bei einer allgemeinen Neubewertung. Vermietete Objekte und Mehrfamilienhäuser bewertet der Kanton dagegen über den mit 7 % kapitalisierten Bruttoertrag und prüft den Wert in jeder Steuerperiode neu.
| Beispiel selbstgenutztes Einfamilienhaus (runde Zahlen) | Betrag |
|---|---|
| Kaufpreis 2005 | CHF 1’000’000 |
| Steuerlicher Verkehrswert (Kaufpreis, keine Investitionen) | CHF 1’000’000 |
| Vermögenssteuerwert (75 %) | CHF 750’000 |
| Aussage über den heutigen Marktwert | keine |
Diese Praxis steht unter Vorbehalt: Das Verwaltungsgericht Zug hat 2022 festgehalten, dass jahrelang unveränderte Altschätzungen dem Bundesrecht widersprechen (Urteil A 2021 4 vom 12. April 2022); die Steuerverwaltung hat eine Überarbeitung der Wegleitung angekündigt, publiziert ist weiterhin die Fassung von 2013.
Bei der Grundstückgewinnsteuer gilt der Kaufpreis samt allen weiteren Leistungen des Käufers als Erlös; fehlt ein Kaufpreis, ist er offensichtlich zu tief oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung (§ 194 Abs. 1 Steuergesetz Zug). Mehr dazu im Ratgeber zur Grundstückgewinnsteuer.
Wie bewertet die Bank Ihres Käufers?
Die Bank des Käufers bewertet selbst und finanziert nur den tieferen Wert von Kaufpreis und Marktwert, das sogenannte Niederstwertprinzip.
So steht es in den Grundpfandrichtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (Ziff. 4.3.1). Dazu kommen die Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen (Ziff. 2.1 und 2.2): mindestens 10 % Eigenmittel am Belehnungswert, die nicht aus der 2. Säule stammen, weder als Vorbezug noch als Verpfändung. Liegt der Kaufpreis über dem Belehnungswert, ist die Differenz vollständig aus solchen Eigenmitteln zu decken. Die Hypothek ist innert 15 Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswerts zu amortisieren.
| Rechenbeispiel (runde Zahlen) | Preis gleich Bankwert | Preis über Bankwert |
|---|---|---|
| Kaufpreis | CHF 2’000’000 | CHF 2’000’000 |
| Bewertung der Käuferbank | CHF 2’000’000 | CHF 1’800’000 |
| Belehnungswert (Niederstwert) | CHF 2’000’000 | CHF 1’800’000 |
| 10 % Eigenmittel ohne Gelder der 2. Säule | CHF 200’000 | CHF 180’000 |
| Differenz Kaufpreis zu Belehnungswert, zusätzlich aus Eigenmitteln | CHF 0 | CHF 200’000 |
| Eigenmittel mindestens, ohne Gelder der 2. Säule | CHF 200’000 | CHF 380’000 |
Belehnungsgrenzen und Tragbarkeitsrechnung legt jede Bank zusätzlich intern fest (Ziff. 3.2 und 4.8). Im Beispiel muss der Käufer fast das Doppelte an freiem Kapital mitbringen.
Warum schadet ein zu hoher Angebotspreis dem Verkauf?
Ein Preis über dem Marktwert filtert genau die Käufer heraus, die eine Hypothek brauchen, und lässt das Inserat sichtbar altern.
- Die Finanzierung kippt. Wegen des Niederstwertprinzips muss der Käufer die Differenz zur Bankbewertung aus eigenen Mitteln decken. Übrig bleiben Barzahler.
- Die Suchabos greifen nicht. Portale zeigen Inserate nur innerhalb der eingestellten Preisspanne. Liegt Ihr Preis darüber, sehen die passenden Käufer das Objekt gar nicht.
- Die Preissenkung ist öffentlich. Jede Korrektur bleibt in der Inseratshistorie sichtbar und wird als Schwäche gelesen.
- Die Zeit läuft gegen Sie. Marktwert heisst nach Definition der Banken: erzielbar innert eines Jahres. Ein Objekt, das deutlich länger inseriert ist, lesen Käufer und Banken als Preissignal.
Der Angebotspreis gehört deshalb dorthin, wo die Bank des Käufers mitgeht, mit einem Verhandlungsspielraum, der aus der Bewertung kommt und nicht aus dem Wunsch. Was danach folgt, zeigt der Ratgeber zum Ablauf des Verkaufs.
Welche Unterlagen braucht eine Bewertung?
Eine Bewertung braucht Grundbuchauszug, Pläne, Gebäudeversicherungsnachweis und die Renovationsliste; bei Stockwerkeigentum und Renditeobjekten kommen Reglement, Protokolle und Mieterspiegel dazu. Was fehlt, schätzt die Bank vorsichtig, also zu Ihren Lasten.
- Grundbuchauszug mit Dienstbarkeiten und Pfandrechten (Grundbuchamt)
- Katasterplan und Situationsplan der amtlichen Vermessung
- Gebäudeversicherungsnachweis mit Neuwert und Baujahr
- Grundrisse, Schnitte und Fassadenpläne mit Flächenangaben, Baubeschrieb
- Liste der Renovationen mit Jahr und Kosten, Belege für wertvermehrende Investitionen
- Bei Stockwerkeigentum: Begründungsakt, Reglement, Protokolle der letzten drei Versammlungen, Stand des Erneuerungsfonds, Nebenkostenabrechnung
- Bei Renditeobjekten: Mieterspiegel, Mietverträge, Liegenschaftsabrechnung der letzten drei Jahre
- Steuerwert und Eigenmietwert gemäss letzter Veranlagung, GEAK, falls vorhanden
Die Bank Ihres Käufers muss Bewertungsmethode und Ergebnis im Kreditdossier dokumentieren (Grundpfandrichtlinien Ziff. 9). Bei der Bewertung durch die Rudat AG sammeln wir diese Unterlagen vor dem ersten Termin ein.
Was das für Ihren Verkauf heisst
Die Rudat AG bewertet mit den Modellen von IAZI/CIFI, die von Schweizer Banken genutzt werden, und prüft das Ergebnis am Objekt: Zustand, Mikrolage, Reglement, Erneuerungsfonds, Mieterspiegel. So kennen Sie vor dem Inserat den Wert, mit dem die Käuferbank rechnet. Unser Leitsatz: «Bewertet wie eine Bank. Vermarktet wie eine Boutique.»
Danach zeigen wir das Objekt so, dass die Bewertung hält: professionelle Fotos, Drohnenaufnahmen für Lage und Umschwung, ein 360°-Rundgang und eine Verkaufsdokumentation mit den Unterlagen aus der Liste oben. Zwischen Juni und Mitte September 2026 gingen über die Portale 170 Käuferanfragen bei uns ein; 12 belegte Verkäufe und 5,0 Sterne aus 26 Google-Bewertungen finden Sie unter Referenzen. Wir begleiten Sie von der Bewertung über die Verhandlung bis zur Beurkundung bei der Urkundsperson (Immobilie verkaufen), im Kanton Zug wie in Schwyz, Luzern, Aargau, Zürich, Schaffhausen und Thurgau.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgebend für die Finanzierung ist die Bewertung der Bank Ihres Käufers, für Steuerwerte die Veranlagung Ihrer Gemeinde.
Quellen
Quellen anzeigen (13)
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG, SR 642.14), Art. 14 Abs. 1, abgerufen am 25.09.2026
- Steuergesetz des Kantons Zug (BGS 632.1), § 42 Abs. 1, § 194 Abs. 1, Fassung 01.01.2026, abgerufen am 25.09.2026
- Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zug (BGS 632.11), § 20 Abs. 2 (Ertragswert: Bruttoertrag in der Regel mit 6 bis 8 % kapitalisiert), abgerufen am 25.09.2026
- ESTV, Kantonsblatt Zug (Stand Februar 2026), Bewertung des Vermögens, § 42 StG und § 20 StGV, abgerufen am 25.09.2026
- Steuerverwaltung Kanton Zug, Wegleitung «Festsetzung der Vermögens- und Eigenmietwerte» (Wegleitung Immobilienbesteuerung, Stand Oktober 2013), Ziff. 3, 4 und 11: Vermögenssteuerwert 75 % des steuerlichen Verkehrswerts bei selbstgenutztem Wohneigentum, Herleitung ab Kaufpreis bei Handänderungen ab 1988, Neufestsetzungsgründe, Bruttoertrag vermieteter Objekte mit 7 % kapitalisiert, abgerufen am 25.09.2026
- Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Urteil A 2021 4 vom 12.04.2022 (Vermögenssteuerwert Wohnung), E. 4, abgerufen am 25.09.2026
- Kanton Zug, Schätzungskommission: Schätzung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (Sachwert-Definition, Ertragswertmethode seit 01.04.2018, Swiss Valuation Standards, § 3 Abs. 1 EG ZGB, Art. 618 ZGB), abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerische Bankiervereinigung, Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite (Dezember 2023, in Kraft 01.01.2025), Ziff. 3.2, 4.1 bis 4.8, 9 und Glossar, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerische Bankiervereinigung, Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen (Dezember 2023, in Kraft 01.01.2025), Ziff. 2.1 und 2.2, abgerufen am 25.09.2026
- IAZI/CIFI, Hedonische Bewertung (Definition des Verfahrens), abgerufen am 25.09.2026
- Wüest Partner, Wüest Appraisal – hedonische Bewertung von Immobilien, abgerufen am 25.09.2026
- Fahrländer Partner Raumentwicklung, Bewertung (IMBAS), abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Art. 618 (Schätzung bei Erbteilung), abgerufen am 25.09.2026




