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Rechner · Verkaufen

Grundstückgewinnsteuer berechnen

Die Grundstückgewinnsteuer berechnen Sie in drei Schritten: Gewinn ermitteln (Verkaufspreis minus Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen und Kosten), den Tarif Ihres Kantons anwenden und das Ergebnis nach der Besitzdauer anpassen. Unsere kostenlosen Rechner machen das für Zug (§ 199 StG), Luzern (§§ 22–24 GGStG), Zürich (§ 225 StG), Schwyz (§ 120 StG) und Aargau (§ 109 StG) nach dem Wortlaut des Gesetzes.

Die Regeln der Kantone im Vergleich

Die Grundstückgewinnsteuer ist kantonal geregelt. Jeder Kanton hat einen eigenen Tarif und eigene Regeln zur Besitzdauer, darum rechnet jeder Rechner nach dem Gesetz seines Kantons.

KantonGesetzesgrundlageSo wird gerechnetRechner
Kanton ZugSteuergesetz Zug (BGS 632.1), § 199Der Satz entspricht der Rendite pro Besitzjahr: 10 bis 60 % des Gewinns. Ab dem zwölften Jahr sinkt der Höchstsatz um 2,5 Punkte je Jahr, bis auf 25 % nach 25 Jahren. Gewinne unter CHF 5’000 sind steuerfrei, der Tarif gilt in allen elf Gemeinden.Grundstückgewinnsteuer Zug berechnen
Kanton LuzernGesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG, SRL 647), §§ 22–24, mit dem Tarif nach § 57 Steuergesetz (SRL 620)Einfache Steuer nach dem Einkommenssteuertarif, mal 4,2 Einheiten im ganzen Kanton. Unter sechs Jahren Besitz 10 % Zuschlag je fehlendes Jahr, ab dem neunten Jahr 1 % Ermässigung je Jahr, höchstens 25 %. Gewinne bis CHF 13’000 sind steuerfrei.Grundstückgewinnsteuer Luzern berechnen
Kanton ZürichSteuergesetz Zürich (StG, LS 631.1), § 225Stufentarif von 10 bis 40 %, unabhängig vom Steuerfuss der Gemeinde. Unter zwei Jahren Besitz ein Zuschlag, ab fünf vollen Jahren eine Ermässigung bis 50 % nach 20 Jahren. Gewinne unter CHF 5’000 sind steuerfrei.Grundstückgewinnsteuer Zürich berechnen
Kanton SchwyzSteuergesetz Schwyz (SRSZ 172.200), § 120Vom Gewinn werden CHF 2’000 abgezogen, der Rest kostet 8 bis 30 % im Stufentarif. Unter vier Jahren Besitz 10 bis 40 % Zuschlag, ab fünf vollen Jahren 10 % Ermässigung, je Jahr 3 Punkte mehr, bis 70 % nach 25 Jahren. Nur der Kanton erhebt die Steuer.Grundstückgewinnsteuer Schwyz berechnen
Kanton AargauSteuergesetz Aargau (SAR 651.100), §§ 105 und 109Ein fester Satz auf den ganzen Gewinn: 40 % im ersten Besitzjahr, dann 2 Punkte weniger je Jahr bis 20 %, danach 1 Punkt weniger bis 5 % ab 25 Jahren. Ab dem 11. Jahr gelten bei überbauten Grundstücken 80 bis 65 % des Verkaufspreises pauschal als Anlagekosten.Grundstückgewinnsteuer Aargau berechnen

Häufige Fragen zur Steuer beim Verkauf

Wie berechnet man die Grundstückgewinnsteuer?

Zuerst den Gewinn: Verkaufspreis abzüglich Anlagekosten, also Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen und Kosten von Kauf und Verkauf. Darauf wendet die Gemeinde den Tarif Ihres Kantons an, der überall von der Besitzdauer abhängt: in Zug die Rendite pro Besitzjahr (§ 199 StG), in Luzern der Einkommenssteuertarif mal 4,2 Einheiten (§§ 22–24 GGStG), in Zürich ein Stufentarif von 10 bis 40 % (§ 225 StG), in Schwyz ein Grundtarif von 8 bis 30 % (§ 120 StG), im Aargau ein fester Satz von 40 bis 5 % (§ 109 StG). Die Rechner oben zeigen jeden Schritt mit Zwischenzahl.

Wie viel Prozent Grundstückgewinnsteuer muss ich zahlen?

Das hängt von Kanton, Gewinn und Besitzdauer ab. Im Kanton Zug liegt der Satz zwischen 10 und 60 % des Gewinns, nach 25 Jahren bei höchstens 25 %; im Aargau zwischen 40 % im ersten und 5 % ab dem 25. Besitzjahr. Ein Gewinn von CHF 200’000 kostet im Kanton Zürich im Grundtarif CHF 69’400 und nach 20 vollen Jahren CHF 34’700, im Kanton Luzern bei sechs bis acht Jahren Besitz CHF 39’913, also 20 %, im Kanton Schwyz im Grundtarif CHF 55’110.

Was kann man bei der Grundstückgewinnsteuer abziehen?

Die Anlagekosten: den Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen wie Anbau oder Umbau, Erschliessungs- und Grundeigentümerbeiträge sowie die Kosten von Kauf und Verkauf, etwa die übliche Maklerprovision und Inserate (Zug § 196 StG, Luzern §§ 13 und 19 GGStG, Zürich § 221 StG). Nicht abziehbar ist werterhaltender Unterhalt wie Malerarbeiten oder eine Dachreparatur. Angerechnet wird nur, was Sie belegen können.

Wer muss die Grundstückgewinnsteuer bezahlen?

Die Steuer schuldet die verkaufende Person. Weil im Kanton Zug die Käuferschaft solidarisch haftet (§ 202 StG) und im Kanton Luzern ein gesetzliches Pfandrecht besteht (§ 32 GGStG), wird bei der Beurkundung meist ein Teil des Kaufpreises in der Höhe der mutmasslichen Steuer sichergestellt. Nach der Veranlagung wird dieses Depot abgerechnet.

Wann ist die Grundstückgewinnsteuer fällig?

Im Kanton Zug reichen Sie die Steuererklärung innert 60 Tagen nach Anmeldung der Handänderung im Grundbuch ein (§ 200 StG). Die provisorische Rechnung der Gemeinde ist innert 30 Tagen zahlbar, meist aus dem Depot der Beurkundung; zu viel Hinterlegtes kommt mit Zins zurück (§ 201). In Luzern (§ 25 GGStG) und Zürich veranlagt ebenfalls die Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt.

Muss ich bei einer Erbschaft Grundstückgewinnsteuer zahlen?

Beim Erben nicht: Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung schieben die Steuer auf (Zug § 190 StG, Luzern § 4 GGStG, Zürich § 216 StG). Verkaufen Sie die geerbte Liegenschaft, zählen Kaufpreis und Besitzdauer der Eltern, was die Steuer meist deutlich senkt. Liegt der Kauf weit zurück, dürfen Sie in Zug den Verkehrswert vor 25 Jahren (§ 195 Abs. 2) und in Zürich jenen vor 20 Jahren einsetzen (§ 220 Abs. 2).

Ist die Grundstückgewinnsteuer in jeder Gemeinde gleich hoch?

Innerhalb des Kantons ja: In Zug, Luzern und Zürich hängt sie nicht vom Steuerfuss der Gemeinde ab. Baar rechnet nach demselben § 199 wie die Stadt Zug, die Stadt Zürich nach demselben § 225 wie Uster oder Küsnacht, und in Luzern gelten überall 4,2 Einheiten (§ 23 GGStG). In Schwyz erhebt allein der Kanton die Steuer (§ 2 StG SZ), im Aargau gibt es keine Gemeindezuschläge (§ 2 Abs. 4 StG AG). Zwischen den Kantonen unterscheiden sich Tarif und Besitzdauer-Regeln dagegen deutlich.

Kann ich die Steuer aufschieben, wenn ich wieder ein Eigenheim kaufe?

Ja, wenn Sie Ihr dauernd und ausschliesslich selbst bewohntes Eigenheim verkaufen und den Erlös in ein gleich genutztes Ersatzobjekt in der Schweiz investieren (Zug § 191 StG, Luzern § 4 Abs. 1 Ziff. 7 GGStG, Zürich § 216 Abs. 3 Bst. i StG). In Zug und Luzern gilt in der Regel eine Frist von zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf, in Schwyz von vier Jahren (§ 109 StG SZ), im Aargau von zwei Jahren davor oder drei danach (§ 98 StG AG). Aufgeschoben heisst nicht erlassen: Abgerechnet wird beim späteren Verkauf des Ersatzobjekts.

Lieber persönlich rechnen?

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