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Rechner · Steuern beim Verkauf

Grundstückgewinnsteuer-Rechner Kanton Zürich

Was bleibt vom Verkaufserlös, nachdem die Gemeinde die Grundstückgewinnsteuer veranlagt hat? Der Rechner wendet das Zürcher Steuergesetz an: Stufentarif von 10 bis 40 % auf den Gewinn, Zuschlag bei kurzer Besitzdauer, Ermässigung bis 50 % ab fünf vollen Jahren. Dazu die Sicherstellung im Kaufvertrag und der Nettoerlös.

Verkauf

CHF
Kaufpreis samt allen weiteren Leistungen der Käuferschaft (§ 222 StG).
Datum der Handänderung. Ohne Angabe gilt heute.
CHF
Übliche Maklerprovision, Inserate und die mit der Handänderung verbundenen Abgaben beim Verkauf; sie zählen zu den Anlagekosten (§ 221 Abs. 1 Bst. c und d).

Erwerb und Aufwendungen

Datum Ihrer Handänderung. Nach Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung zählt die frühere Handänderung, meist der Kauf durch die Eltern (§ 219 Abs. 3).
CHF
Kaufpreis samt allen weiteren Leistungen (§ 220 Abs. 1). Nach Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung gilt der Preis der früheren Handänderung (§ 219 Abs. 3).
CHF
Übliche Maklerprovision, Inserate und die mit der Handänderung verbundenen Abgaben beim Kauf (§ 221 Abs. 1 Bst. c und d).
CHF
Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen nach Abzug von Versicherungsleistungen und Beiträgen der öffentlichen Hand, Grundeigentümerbeiträge, Mehrwertausgleich (§ 221 Abs. 1 Bst. a, b und f). Es zählen die Aufwendungen in der massgebenden Besitzdauer (§ 221 Abs. 3).

Der Rechner braucht JavaScript. Regel: 10 % auf die ersten CHF 4’000 bis 40 % auf Gewinnteile über CHF 100’000; unter einem Jahr Besitz 50 % Zuschlag, unter zwei Jahren 25 %; ab fünf vollen Jahren 5 % Ermässigung, je weiteres Jahr 3 % mehr, ab 20 Jahren 50 %.

So rechnet der Kanton Zürich.

Ein Tarif für alle Gemeinden, dann entscheidet die Besitzdauer (§ 225 Steuergesetz).

Stufentarif 10 bis 40 %

Die ersten CHF 4’000 Gewinn kosten 10 %, jeder Franken über CHF 100’000 kostet 40 %. Ein Gewinn von CHF 200’000 ergibt im Grundtarif CHF 69’400. Gewinne unter CHF 5’000 bleiben steuerfrei.

Zuschlag bei kurzer Besitzdauer

Wer innert eines Jahres weiterverkauft, zahlt 50 % mehr, innert zwei Jahren 25 % mehr. Von zwei bis vier Jahren gilt der Grundtarif.

Ermässigung bis 50 %

Ab fünf vollen Jahren sinkt die Steuer um 5 %, danach um 3 % mehr pro Jahr. Nach 20 vollen Jahren ist sie halbiert: CHF 34’700 statt CHF 69’400.

Tabelle: Steuer nach Gewinn

Grundstückgewinnsteuer im Grundtarif, also bei zwei bis vier Jahren Besitz, ohne Zuschlag und ohne Ermässigung. In Klammern der Anteil am Gewinn. Nach 10 vollen Jahren sind die Beträge um 20 % tiefer, nach 20 Jahren um die Hälfte.

GrundstückgewinnSteuer im Grundtarif (Anteil)
CHF 20’000CHF 3’400 (17,0 %)
CHF 50’000CHF 11’900 (23,8 %)
CHF 100’000CHF 29’400 (29,4 %)
CHF 150’000CHF 49’400 (32,9 %)
CHF 200’000CHF 69’400 (34,7 %)
CHF 300’000CHF 109’400 (36,5 %)
CHF 500’000CHF 189’400 (37,9 %)
CHF 1’000’000CHF 389’400 (38,9 %)

Rechenbeispiel mit CHF 200’000 Gewinn

Dasselbe Beispiel wie auf unserer Seite zum Verkauf im Kanton Zürich. Mit diesen Werten rechnet auch der Rechner oben.

BesitzdauerSteuer
Weniger als 1 Jahr (Zuschlag 50 %)CHF 104’100
Weniger als 2 Jahre (Zuschlag 25 %)CHF 86’750
2 bis 4 Jahre (Grundtarif)CHF 69’400
10 volle Jahre (Ermässigung 20 %)CHF 55’520
15 volle Jahre (Ermässigung 35 %)CHF 45’110
20 volle Jahre und mehr (Ermässigung 50 %)CHF 34’700

Der Grundtarif setzt sich zusammen aus CHF 29’400 für die ersten CHF 100’000 (CHF 400, 900, 1’600, 3’000, 6’000 und 17’500 aus den sechs Stufen) und 40 % auf die weiteren CHF 100’000, also CHF 40’000.

Der Tarif nach § 225 Steuergesetz

Teil des GewinnsSatz
Die ersten CHF 4’00010 %
Die weiteren CHF 6’00015 %
Die weiteren CHF 8’00020 %
Die weiteren CHF 12’00025 %
Die weiteren CHF 20’00030 %
Die weiteren CHF 50’00035 %
Gewinnteile über CHF 100’00040 %

Zuschlag und Ermässigung nach Besitzdauer

Der Betrag aus dem Tarif ändert sich mit der anrechenbaren Besitzdauer (§ 225 Abs. 2 und 3). Massgebend ist die letzte Handänderung, bei Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung die frühere (§ 219 Abs. 2 und 3).

BesitzdauerWirkung auf die Steuer
Weniger als 1 JahrZuschlag 50 %
Weniger als 2 JahreZuschlag 25 %
2 bis 4 JahreGrundtarif
5 volle JahreErmässigung 5 %
6 volle JahreErmässigung 8 %
7 volle JahreErmässigung 11 %
8 volle JahreErmässigung 14 %
9 volle JahreErmässigung 17 %
10 volle JahreErmässigung 20 %
11 volle JahreErmässigung 23 %
12 volle JahreErmässigung 26 %
13 volle JahreErmässigung 29 %
14 volle JahreErmässigung 32 %
15 volle JahreErmässigung 35 %
16 volle JahreErmässigung 38 %
17 volle JahreErmässigung 41 %
18 volle JahreErmässigung 44 %
19 volle JahreErmässigung 47 %
20 volle Jahre und mehrErmässigung 50 %

Was Sie vom Gewinn abziehen dürfen

Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt (§ 219 Abs. 1). Erlös ist der Kaufpreis samt allen weiteren Leistungen der Käuferschaft (§ 222). Zu den Anlagekosten zählen der Erwerbspreis (§ 220) und diese Aufwendungen (§ 221 Abs. 1):

  • Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen, nach Abzug von Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde (Bst. a)
  • Grundeigentümerbeiträge wie Strassen-, Trottoir-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge (Bst. b)
  • Übliche Maklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung (Bst. c)
  • Die mit der Handänderung verbundenen Abgaben (Bst. d)
  • Der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile (Bst. f)

Anrechenbar sind die Aufwendungen, die in der massgebenden Besitzdauer angefallen sind (§ 221 Abs. 3). Belege für jede Position gehören ins Dossier für das Gemeindesteueramt.

Erbschaft, Schenkung und Ersatzbeschaffung

Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug und Schenkung schieben die Steuer auf (§ 216 Abs. 3 Bst. a). Beim späteren Verkauf stellt die Gemeinde auf die frühere Handänderung ab, die nicht auf einen solchen Grund zurückgeht, meist den Kauf durch die Eltern (§ 219 Abs. 3). Im Rechner tragen Sie darum deren Kaufpreis und Kaufdatum ein. Liegt diese Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, dürfen Sie statt des Kaufpreises den Verkehrswert vor 20 Jahren einsetzen (§ 220 Abs. 2); die Ermässigung beträgt dann ohnehin 50 %.

Wer ein dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung verkauft und den Erlös innert angemessener Frist für eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet, erhält ebenfalls einen Aufschub (§ 216 Abs. 3 Bst. i). Aufgeschoben heisst nicht erlassen: Beim späteren Verkauf des Ersatzobjekts zählt der Erwerb der verkauften Liegenschaft (§ 219 Abs. 4).

Sicherstellung und Fristen

Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach der Handänderung beim Gemeindesteueramt einzureichen, die Frist kann erstreckt werden (§ 226). Die Steuer wird am 90. Tag nach der Handänderung fällig, ab dem 91. Tag laufen Zinsen (§ 71 Verordnung zum Steuergesetz). Weil das Grundstück für die Steuer haftet, wird sie im Kaufvertrag in den meisten Fällen sichergestellt, üblicherweise indem ein Teil des Kaufpreises bis zur Bezahlung zurückbehalten wird. Eine Handänderungssteuer kennt der Kanton Zürich seit 2005 nicht mehr.

Was das für Ihren Verkauf heisst

In unseren Mandaten rechnen wir die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer vor, bevor die Liegenschaft inseriert wird. Grundlage ist die Bewertung mit den Modellen von IAZI/CIFI, die auch Schweizer Banken nutzen: Sie zeigt den realistischen Marktwert und damit den zu erwartenden Gewinn. Gleichzeitig stellen wir die Belege für das Gemeindesteueramt zusammen, Kaufvertrag, Bauabrechnungen, Handwerker- und Maklerrechnungen, damit jede anrechenbare Position anerkannt wird. Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung; massgebend ist die Veranlagung Ihrer Gemeinde.

Quellen

Conrad Rudat
· geprüft am Inhaber Rudat AG, Immobilienmakler in Baar ZG. Bewertet mit IAZI/CIFI-Modellen, begleitet bis zur Beurkundung.

Häufige Fragen zur Steuer

Wie berechne ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich?

Gewinn ermitteln (Erlös minus Anlagekosten, § 219 StG), darauf den Stufentarif von 10 bis 40 % anwenden (§ 225 Abs. 1) und das Ergebnis nach der Besitzdauer anpassen: unter zwei Jahren Zuschlag, ab fünf vollen Jahren Ermässigung bis 50 % (§ 225 Abs. 2 und 3). Der Rechner oben macht alle Schritte in einem und zeigt jede Zwischenzahl.

Gibt es eine Tabelle zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich?

Ja. Auf dieser Seite stehen der Tarif nach § 225 Abs. 1, die Ermässigung für jedes volle Besitzjahr von 5 bis 20 und eine Tabelle mit der Steuer für Gewinne von CHF 20’000 bis CHF 1’000’000. Ein Gewinn von CHF 200’000 kostet im Grundtarif CHF 69’400, nach 20 vollen Jahren CHF 34’700.

Was gilt bei Erbschaft, Erbvorbezug oder Schenkung?

Die Steuer wird aufgeschoben, sie fällt beim Erben, beim Erbvorbezug und bei der Schenkung nicht an (§ 216 Abs. 3 Bst. a StG). Verkaufen Sie später, zählt die frühere Handänderung, meist der Kauf durch die Eltern, für Gewinn und Besitzdauer (§ 219 Abs. 3). Nach 20 vollen Jahren gilt die volle Ermässigung von 50 %, und statt des alten Kaufpreises dürfen Sie den Verkehrswert vor 20 Jahren einsetzen (§ 220 Abs. 2).

Was bedeutet «Verkehrswert vor 20 Jahren»?

Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, dürfen Sie statt des damaligen Kaufpreises den Verkehrswert des Grundstücks vor 20 Jahren anrechnen (§ 220 Abs. 2 StG). Das senkt den Gewinn, wenn der Wert seit dem Kauf gestiegen war. Im Rechner erscheint die Wahl, sobald die Besitzdauer über 20 Jahre liegt.

Welche Abzüge sind bei der Zürcher Grundstückgewinnsteuer erlaubt?

Zu den Anlagekosten zählen neben dem Kaufpreis die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, Grundeigentümerbeiträge, die übliche Maklerprovision und Inserate für Kauf und Verkauf, die mit der Handänderung verbundenen Abgaben und der Mehrwertausgleich (§ 221 Abs. 1). Versicherungsleistungen und Beiträge der öffentlichen Hand werden abgezogen; anrechenbar ist, was in der massgebenden Besitzdauer angefallen ist (§ 221 Abs. 3).

Kann ich die Steuer aufschieben, wenn ich wieder ein Eigenheim kaufe?

Ja, wenn Sie ein dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung verkaufen und den Erlös innert angemessener Frist für eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwenden (§ 216 Abs. 3 Bst. i StG). Die Steuer wird aufgeschoben, nicht erlassen.

Ist die Steuer in der Stadt Zürich höher als in anderen Gemeinden?

Nein. Die politische Gemeinde erhebt die Grundstückgewinnsteuer, der Tarif steht aber im kantonalen Steuergesetz (§ 225) und hängt nicht vom Steuerfuss der Gemeinde ab. Ein Gewinn kostet in der Stadt Zürich gleich viel wie in Uster oder Küsnacht.

Sie verkaufen im Kanton Zürich?

Bewertung, Vermarktung und Begleitung bis zur Beurkundung beim Notariat, mit der Steuer vorgerechnet und der Sicherstellung im Kaufvertrag geregelt.

Verkauf im Kanton Zürich