Tabelle: Steuer nach Gewinn
Grundstückgewinnsteuer bei sechs bis acht Jahren Besitz, also ohne Zuschlag und ohne Ermässigung, auf Franken gerundet. In Klammern der Anteil am Gewinn: Weil der Tarif progressiv ist, steigt er mit dem Gewinn.
| Grundstückgewinn | Steuer (Anteil am Gewinn) |
|---|---|
| CHF 20’000 | CHF 790 (3,9 %) |
| CHF 50’000 | CHF 6’966 (13,9 %) |
| CHF 100’000 | CHF 17’466 (17,5 %) |
| CHF 150’000 | CHF 28’385 (18,9 %) |
| CHF 200’000 | CHF 39’913 (20,0 %) |
| CHF 300’000 | CHF 64’273 (21,4 %) |
| CHF 500’000 | CHF 112’993 (22,6 %) |
| CHF 1’000’000 | CHF 234’793 (23,5 %) |
Rechenbeispiel mit CHF 200’000 Gewinn
Dasselbe Beispiel wie auf unserer Seite zum Verkauf im Kanton Luzern, Schritt für Schritt. Mit diesen Werten rechnet auch der Rechner oben auf den Franken genau.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Grundstückgewinn | CHF 200’000 |
| Einfache Steuer nach § 57 Abs. 1 Steuergesetz | CHF 9’503.20 |
| Mal 4,2 Einheiten, sechs bis acht Jahre Besitz | CHF 39’913 |
| 3 Jahre Besitz (Zuschlag 30 %) | CHF 51’887 |
| 12 Jahre Besitz (Ermässigung 4 %) | CHF 38’317 |
| 20 Jahre Besitz (Ermässigung 12 %) | CHF 35’124 |
| Ab 33 Jahren Besitz (Ermässigung 25 %) | CHF 29’935 |
Die einfache Steuer setzt sich aus den Stufen des Tarifs zusammen: CHF 413.50 bis CHF 25’100, CHF 4’250 für die nächsten CHF 85’000, CHF 2’824.50 für die nächsten CHF 53’800, CHF 1’441 für die nächsten CHF 26’200 und CHF 574.20 für die restlichen CHF 9’900 zu 5,8 %.
Der Tarif nach § 57 Abs. 1 Steuergesetz
Diese Sätze gelten je Einheit für den Gewinn allein (§ 22 Abs. 1 GGStG); das Ergebnis wird mit 4,2 multipliziert.
| Teil des Gewinns | Satz je Einheit |
|---|---|
| Die ersten CHF 9’900 | 0 % |
| Die nächsten CHF 2’400 | 0,5 % |
| Die nächsten CHF 3’200 | 1 % |
| Die nächsten CHF 1’200 | 2 % |
| Die nächsten CHF 1’200 | 3 % |
| Die nächsten CHF 2’900 | 4 % |
| Die nächsten CHF 4’300 | 4,5 % |
| Die nächsten CHF 85’000 | 5 % |
| Die nächsten CHF 53’800 | 5,25 % |
| Die nächsten CHF 26’200 | 5,5 % |
| Die nächsten CHF 1’906’700 | 5,8 % |
| Gewinn über CHF 2’096’800 | 5,7 % auf den ganzen Gewinn |
Was Sie vom Gewinn abziehen dürfen
Der Anlagewert besteht aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen (§ 8). Zum Erwerbspreis kommen, soweit belegt (§ 13 Abs. 1):
- Kosten des Erwerbs: Beurkundung, Grundbuch, Errichtung der Grundpfandrechte, Handänderungssteuer (Ziff. 1)
- Auslagen für den Kauf, insbesondere die übliche Maklerprovision (Ziff. 2)
- Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung, etwa Anbau oder Umbau über den bisherigen Standard hinaus (Ziff. 3)
- Kosten der baulichen Erschliessung (Ziff. 5) und Entschädigungen für Dienstbarkeiten (Ziff. 6)
- Beiträge an Strassen, Trottoirs, Wasserleitungen und Kanalisation (Ziff. 7)
Vom Verkaufspreis werden die Kosten der Handänderung und die Auslagen für den Verkauf abgezogen, insbesondere die übliche Maklerprovision (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 und 3). Nicht anrechenbar sind Aufwendungen, die Sie bei der Einkommenssteuer bereits abgezogen haben, also werterhaltender Unterhalt, und eigene Arbeit, die nicht als Einkommen versteuert wurde (§ 13 Abs. 2). Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde werden vom Anlagewert abgezogen (§ 13 Abs. 3).
Erbschaft, Schenkung und Ersatzbeschaffung
Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug und Schenkung lösen keine Steuer aus, sie wird aufgeschoben (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1). Verkaufen Sie später, zählen für Anlagewert und Besitzdauer die letzte steuerbegründende Veräusserung, meist der Kauf durch die Eltern (§ 7 Abs. 2, § 24 Abs. 3). Im Rechner tragen Sie darum deren Kaufpreis und Kaufdatum ein. Liegt dieser Erwerb über 30 Jahre zurück, gilt grundsätzlich die Katasterschatzung von vor 30 Jahren mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis; ergibt der damalige Kaufpreis samt Aufwendungen mehr, zählt dieser (§ 11 Abs. 1). Für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, deren Katasterwert nach dem Schatzungsgesetz in der Fassung von 1988 neu ermittelt wurde, entfällt der Zuschlag (§ 11 Abs. 2).
Wer das dauernd und ausschliesslich selbst bewohnte Eigenheim verkauft, keine Ferien- oder Zweitwohnung, und den Erlös zwei Jahre vor oder nach dem Verkauf in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert, erhält ebenfalls einen Aufschub (§ 4 Abs. 1 Ziff. 7). Die Frist nach dem Verkauf kann in begründeten Fällen auf vier Jahre erstreckt werden (§ 4 Abs. 3).
Sicherstellung und Fristen
Für die Steuer haftet das Grundstück mit einem gesetzlichen Pfandrecht, das allen anderen vorgeht (§ 32 Abs. 1). Darum verlangt die Käuferschaft bei der Beurkundung meist, dass ein Teil des Kaufpreises in der Höhe der mutmasslichen Steuer sichergestellt wird. Nach dem Verkauf fordert die Gemeinde Sie auf, innert 30 Tagen die Angaben und Belege einzureichen; die Frist kann erstreckt werden (§ 26 Abs. 1). Ist sechs Monate nach dem Verkauf keine Veranlagung ergangen, stellt die Gemeinde eine Akontozahlung in Rechnung (§ 31 Abs. 3). Die Handänderungssteuer von 1,5 % trägt im Kanton Luzern die Käuferschaft.
Was das für Ihren Verkauf heisst
In unseren Mandaten rechnen wir die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer vor, bevor die Liegenschaft inseriert wird. Grundlage ist die Bewertung mit den Modellen von IAZI/CIFI, die auch Schweizer Banken nutzen: Sie zeigt den realistischen Marktwert und damit den zu erwartenden Gewinn. Gleichzeitig stellen wir die Belege für die Gemeinde zusammen, Kaufvertrag, Bauabrechnungen, Handwerker- und Maklerrechnungen, damit jede anrechenbare Position anerkannt wird. Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung; massgebend ist die Veranlagung Ihrer Gemeinde.
Quellen
- Kanton Luzern, Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG, SRL 647), Stand 1. Januar 2025, insbesondere § 4 Steueraufschub, § 7 Grundstückgewinn, §§ 9–13 Anlagewert, § 19 Abzüge, §§ 22–24 Steuerberechnung, § 26 Selbsteinschätzung, § 32 Pfandrecht, abgerufen am 15. Oktober 2026
- Kanton Luzern, Steuergesetz (StG, SRL 620), Fassung ab 1. Oktober 2026, § 57 Abs. 1 und 3 Einkommenssteuertarif, abgerufen am 15. Oktober 2026
- Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Berechnungstabellen und Steuertarife, abgerufen am 15. Oktober 2026
- Rudat AG: Immobilienmakler Kanton Luzern, Verkaufskosten, Handänderungssteuer und Rechenbeispiel, abgerufen am 15. Oktober 2026
