Im Kanton Zug entspricht der Steuersatz der Rendite pro Besitzjahr: Gewinn im Verhältnis zu den Anlagekosten, umgerechnet auf ein Jahr – mindestens 10 %, höchstens 60 %. Ab 12 Jahren Besitz sinkt der Höchstsatz jährlich um 2,5 Prozentpunkte bis auf 25 % nach 25 Jahren. Gewinne unter CHF 5’000 bleiben steuerfrei (§ 199 Steuergesetz Zug).
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zug – und wer veranlagt sie?
Die Grundstückgewinnsteuer schuldet, wer verkauft; veranlagt wird sie im Kanton Zug nicht vom Kanton, sondern von der Gemeinde, in der die Liegenschaft liegt (§ 187 Abs. 2 und § 192 Steuergesetz Zug).
Verkaufen mehrere Personen gemeinsam, etwa Ehepaare im Miteigentum oder eine Erbengemeinschaft, schulden sie die Steuer nach ihren Anteilen und haften solidarisch (§ 192 Abs. 2). Erfasst werden Gewinne aus Grundstücken des Privatvermögens: Liegenschaften, Eigentumswohnungen im Stockwerkeigentum, Miteigentumsanteile und Baurechte (§ 188 und § 189). Zuständig ist das Grundstückgewinnsteueramt Ihrer Gemeinde, in der Stadt Zug die Abteilung Grundstückgewinnsteuern im Finanzdepartement. Weil jede Gemeinde selbst veranlagt, kann die Praxis im Detail abweichen; der Gesetzestext ist überall derselbe.
Wie wird der steuerbare Gewinn berechnet?
Der steuerbare Gewinn ist der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten, also Erwerbspreis plus anrechenbare Aufwendungen (§ 193 Abs. 1).
| Position | Was zählt | Paragraph |
|---|---|---|
| Erlös | Kaufpreis samt allen weiteren Leistungen der Käuferschaft; bei offensichtlich zu tiefem Preis der Verkehrswert | § 194 |
| Erwerbspreis | Ihr damaliger Kaufpreis samt weiteren Leistungen | § 195 Abs. 1 |
| Erwerb vor über 25 Jahren | Wahlweise der Verkehrswert vor 25 Jahren; die Besitzdauer gilt dann als 25 Jahre | § 195 Abs. 2 |
| Aufwendungen | Wertvermehrende Investitionen sowie Kosten von Erwerb und Verkauf | § 196 |
Massgebend für Gewinn und Besitzdauer ist die letzte steuerpflichtige Handänderung ohne Steueraufschub (§ 193 Abs. 2). Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile zusammen verkauft, wird der Gewinn für jedes Grundstück gesondert ermittelt (§ 197).
Welche Kosten sind anrechenbar – und welche nicht?
Anrechenbar ist, was den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöht hat, sowie die Kosten von Erwerb und Verkauf – ausdrücklich auch die Maklerprovision (§ 196 Abs. 1).
- Bauten, Umbauten, Erschliessung und andere dauernd wertvermehrende Verbesserungen, soweit an Dritte bezahlt (Bst. a)
- Planungskosten wie Baugesuche und Vorprojekte (Bst. b), Dienstbarkeiten (Bst. c), Schuldbriefe und amtliche Schätzung (Bst. d)
- Grundeigentümerbeiträge für Werkleitungen, Kanalisation und Perimeter (Bst. e)
- Ausgewiesene Maklerprovisionen (im Gesetz: «Mäklerprovisionen») für Erwerb und Verkauf sowie Insertions- und Prospektkosten (Bst. f)
- Abgaben der Handänderung (Bst. g) und Vertragskosten, etwa für Kaufvertrag oder Stockwerkeigentümerreglement (Bst. h)
- Die Mehrwertabgabe nach dem Planungs- und Baugesetz, etwa nach einer Einzonung (Bst. l, seit der Fassung vom 1. Januar 2026)
Dazu kommt die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank, wenn eine Festhypothek wegen des Verkaufs vorzeitig aufgelöst wird: Die Wegleitung des Kantons Zug zur Steuererklärung 2025 verweist sie ausdrücklich an die Grundstückgewinnsteuer, die Gemeinde Menzingen führt sie in ihrer Beilage als anrechenbare Anlagekosten, ohne Bankgebühren. Die Stadt Zug nennt den Punkt in ihren Erläuterungen nicht; fragen Sie vor dem Verkauf beim Grundstückgewinnsteueramt nach.
Nicht anrechenbar sind eigene, nicht als Einkommen versteuerte Arbeit sowie alles, was bei der Einkommenssteuer abziehbar ist, insbesondere Baukreditzinsen (§ 196 Abs. 2) sowie – gemäss den Erläuterungen der Gemeinden zur Steuererklärung – werterhaltender Unterhalt wie Fassadenrenovation, Malerarbeiten oder Dachsanierung. Es zählen nur Aufwendungen innerhalb der massgebenden Besitzdauer (§ 196 Abs. 4).
Die Gemeinden verlangen Belege – Kaufvertrag, Bauabrechnung, Handwerker- und Maklerrechnungen; ohne Beleg keine Anrechnung. Die Stadt Zug sowie die Gemeinden Risch, Steinhausen und Menzingen rechnen Maklerprovisionen laut ihren Erläuterungen zur Steuererklärung nur bis 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer an; bei den übrigen Zuger Gemeinden klärt eine Anfrage beim Grundstückgewinnsteueramt vor dem Verkauf, ob dieselbe Obergrenze gilt. Was nach Steuer und Kosten bleibt, zeigt der Grundstückgewinnsteuer-Rechner Kanton Zug in Sekunden.
Wie hoch ist der Steuersatz im Kanton Zug?
Der Steuersatz entspricht der auf ein Jahr umgerechneten Rendite: Gewinn mal 100 geteilt durch die Anlagekosten, geteilt durch die Besitzdauer – mindestens 10 %, höchstens 60 % (§ 199).
Nicht die Höhe des Gewinns bestimmt also den Satz, sondern sein Verhältnis zu Anlagekosten und Besitzdauer. Bis fünf Jahre wird nach Monaten gerechnet, darüber nach Jahren; angefangene Monate und Jahre zählen voll (§ 199 Abs. 2).
| Kennzahl | Wert | Paragraph |
|---|---|---|
| Mindestsatz | 10 % | § 199 Abs. 3 Bst. a |
| Höchstsatz | 60 % | § 199 Abs. 3 Bst. b |
| Abbau des Höchstsatzes | −2,5 Prozentpunkte pro Jahr ab 12 Jahren Besitzdauer | § 199 Abs. 3 Bst. b |
| Höchstsatz ab 25 Jahren Besitz | 25 % | § 199 Abs. 3 Bst. b |
| Freigrenze | Gewinne unter CHF 5’000 werden nicht besteuert | § 199 Abs. 4 |
Der Höchstsatz greift nur, wenn die Jahresrendite ihn erreicht, also bei hohen Gewinnen in kurzer Zeit. Rechnerisch ergibt sich aus § 199 Abs. 3 Bst. b diese Staffel: bis 11 Jahre 60 %, 12 Jahre 57,5 %, 15 Jahre 50 %, 20 Jahre 37,5 %, ab 25 Jahren 25 %; nur so geht die Rechnung 60 minus 14 mal 2,5 auf 25 auf. Ihren eigenen Fall rechnen Sie mit dem Grundstückgewinnsteuer-Rechner durch.
Hinweis für Luzernerinnen und Luzerner: Liegt Ihre Liegenschaft im Kanton Luzern, gilt ein anderes System. Dort wird der Gewinn nach dem Einkommenssteuertarif besteuert und mit 4,2 Einheiten multipliziert, unter sechs Jahren Besitz mit Zuschlag, über acht Jahren mit Ermässigung bis 25 %. Rechnen Sie mit dem Grundstückgewinnsteuer-Rechner Kanton Luzern.
Rechenbeispiel: Was kostet ein Gewinn von CHF 300’000?
Ein Beispiel mit runden Zahlen, keine echte Transaktion: Wer eine Liegenschaft für CHF 1’000’000 gekauft und nach 15 Jahren für CHF 1’500’000 verkauft hat, zahlt bei Anlagekosten von CHF 1’200’000 den Mindestsatz von 10 % auf CHF 300’000 Gewinn, also CHF 30’000.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Erwerbspreis | CHF 1’000’000 |
| + wertvermehrender Umbau, belegt | CHF 150’000 |
| + Verkaufskosten (Maklerprovision, Inserate, Vertrag), belegt | CHF 50’000 |
| = Anlagekosten | CHF 1’200’000 |
| Verkaufserlös | CHF 1’500’000 |
| = Grundstückgewinn | CHF 300’000 |
| Gesamtrendite (300’000 × 100 / 1’200’000) | 25 % |
| Rendite pro Jahr (25 % / 15 Jahre) | 1,67 % |
| Steuersatz (unter 10 %, daher Mindestsatz) | 10 % |
| Grundstückgewinnsteuer | CHF 30’000 |
Ohne die belegten Verkaufskosten von CHF 50’000 läge die Steuer bei CHF 35’000 – beim Mindestsatz spart jeder belegte Franken 10 Rappen Steuer. Wie stark die Besitzdauer wiegt, zeigt derselbe Gewinn von CHF 300’000, vereinfacht ohne weitere Anlagekosten (Kauf CHF 1’000’000, Verkauf CHF 1’300’000, Gesamtrendite 30 %):
| Besitzdauer | Rendite pro Jahr | Steuersatz | Steuer |
|---|---|---|---|
| 12 Monate | 30 % | 30 % | CHF 90’000 |
| 24 Monate | 15 % | 15 % | CHF 45’000 |
| 15 Jahre | 2 % | 10 % (Mindestsatz) | CHF 30’000 |
Wann wird die Steuer aufgeschoben?
Aufgeschoben wird die Steuer bei Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung, bei güter- und scheidungsrechtlichen Übertragungen unter Eheleuten mit beidseitigem Einverständnis, bei Landumlegungen sowie bei der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum (§ 190 und § 191).
Aufschub heisst nicht Erlass: Beim nächsten steuerpflichtigen Verkauf wird mit Erwerbspreis und Besitzdauer der letzten steuerbegründenden Handänderung abgerechnet (§ 193 Abs. 2 und § 195 Abs. 3). Für Erbinnen und Erben ist das oft ein Vorteil, weil die lange Besitzdauer der Eltern mitzählt. Mehr dazu im Beitrag Haus verkaufen als Erbengemeinschaft.
Die Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass Sie das Wohneigentum dauernd und ausschliesslich selbst bewohnt haben und den Erlös in der Regel innert zwei Jahren vor oder nach der Handänderung in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investieren (§ 191 Abs. 1 Bst. b). Der nicht reinvestierte Teil des Gewinns wird zum Satz des Gesamtgewinns besteuert (§ 191 Abs. 2).
Welche Fristen gelten – und wozu das Depot bei der Beurkundung?
Die Steuererklärung ist innert 60 Tagen nach Anmeldung der Handänderung im Grundbuch einzureichen; die Steuer wird mit der provisorischen Rechnung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen (§ 200 und § 201).
| Schritt | Frist oder Regel | Paragraph |
|---|---|---|
| Steuererklärung | 60 Tage nach Anmeldung der Handänderung im Grundbuch | § 200 |
| Zahlung | 30 Tage nach Zustellung der provisorischen Rechnung, danach Verzugszins | § 201 Abs. 2 |
| Depot | Bei der Beurkundung in Höhe der mutmasslichen Steuer oder gleichwertige Sicherheit | § 202 Abs. 2 |
Der Grund für das Depot: Die Käuferschaft haftet solidarisch für die Grundstückgewinnsteuer (§ 202 Abs. 1). Deshalb wird bei der Beurkundung ein Teil des Kaufpreises in Höhe der mutmasslichen Steuer hinterlegt und nach der Veranlagung abgerechnet – wer die Steuer vorher beziffert, setzt das Depot realistisch an und kennt die Nettosumme.
Eine Handänderungssteuer kennt der Kanton Zug nicht; er erhebt lediglich eine Grundbuchgebühr nach Zeitaufwand: Stundenansatz CHF 180, je angebrochene Viertelstunde. Bei Eigentumsübergängen wird diese Gebühr mit dem Faktor 4 gewichtet, bis sie CHF 6’000 erreicht; der darüber liegende Aufwand zählt ohne Faktor (§ 13 sowie § 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Gebührentarif im Grundbuchwesen, BGS 215.35). Die übrigen Nebenkosten zeigt der Beitrag Was kostet ein Hausverkauf im Kanton Zug.
Was das für Ihren Verkauf heisst
In unseren Mandaten rechnen wir die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer vor, bevor die Liegenschaft inseriert wird. Grundlage ist die Bewertung mit den Modellen von IAZI/CIFI, die von Schweizer Banken genutzt werden: Sie zeigt den realistischen Marktwert und damit den zu erwartenden Gewinn; Besitzdauer und Anlagekosten liefern den Satz. So wissen Sie früh, welcher Betrag als Depot hinterlegt wird und was netto bleibt.
Gleichzeitig bereiten wir das Dossier für das Grundstückgewinnsteueramt vor: Kaufvertrag, Bauabrechnungen, Handwerkerrechnungen, Belege für Inserate und Vertragskosten. Die Vermarktung – professionelle Fotos, Drohnenaufnahmen, 360°-Rundgang, Verkaufsdokumentation – führt zum Preis, der den Gewinn bestimmt; die Begleitung bis zur Beurkundung stellt sicher, dass Depot und Fristen im Kaufvertrag sauber geregelt sind.
Sie planen einen Verkauf im Kanton Zug? Beginnen Sie mit einer Bewertung Ihrer Liegenschaft, lesen Sie, wie wir beim Immobilienverkauf im Kanton Zug vorgehen, oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgebend ist die Veranlagung Ihrer Gemeinde.
Quellen
Quellen anzeigen (10)
- Steuergesetz des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1), §§ 187–202 Grundstückgewinnsteuer, Fassung 01.01.2026, abgerufen am 25.09.2026
- Gemeinde Risch, Merkblatt «Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer – Erläuterungen / Berechnungsmethode» (PDF vom 04.04.2014; belegt die Obergrenze der Maklerprovision; Gesetzeswortlaut gemäss Quelle 1), abgerufen am 25.09.2026
- Stadt Zug, «Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer – Erläuterungen / Berechnungsmethode» (Obergrenze Maklerprovision 3 % plus MWST, Seite 3; Beispiele nicht anrechenbarer Unterhaltskosten, Seite 1), abgerufen am 25.09.2026
- Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen des Kantons Zug (BGS 215.35), § 13 und § 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3, abgerufen am 25.09.2026
- Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dossier Steuerinformationen «Handänderungssteuer», Ausgabe November 2022 (Kantone ZH, UR, GL, ZG und SH kennen lediglich eine Grundbuchgebühr), abgerufen am 25.09.2026
- Stadt Zug, Grundstückgewinnsteuer – Zuständigkeit Abteilung Grundstückgewinnsteuern, Finanzdepartement, abgerufen am 25.09.2026
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 602 und Art. 653 Abs. 2 – Erbengemeinschaft, Gesamteigentum, abgerufen am 25.09.2026
- Gemeinde Menzingen, Beilage zur Steuererklärung Grundstückgewinnsteuer 2023 (Maklerprovision bis 3 % plus MWST; Vorfälligkeitsentschädigung als Anlagekosten, ohne Gebühren), abgerufen am 10.10.2026
- Gemeinde Steinhausen, Erläuterungen zur Steuererklärung Grundstückgewinnsteuer (Maklerprovision bis 3 % plus MWST), abgerufen am 10.10.2026
- Kanton Zug, Wegleitung zur Steuererklärung 2025, Seite 34 (Vorfälligkeitsentschädigungen beim Verkauf sind bei der Grundstückgewinnsteuer geltend zu machen), abgerufen am 10.10.2026




