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Rechner · Steuern beim Verkauf

Grundstückgewinnsteuer-Rechner Kanton Schwyz

Was bleibt vom Verkaufserlös, nachdem der Kanton die Grundstückgewinnsteuer veranlagt hat? Der Rechner wendet das Schwyzer Steuergesetz an: Gewinn minus CHF 2’000, Grundtarif von 8 % bis 30 %, dann Zuschlag oder Ermässigung nach der Besitzdauer. Dazu die Sicherstellung und der Nettoerlös.

Verkauf

CHF
Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen der Käuferschaft (§ 114 Abs. 1 StG).
Tag des Grundbucheintrags (§ 121 Abs. 1). Ohne Angabe gilt heute.
CHF
Kosten und Abgaben des Verkaufs, übliche Maklerprovision eingeschlossen; sie zählen zu den Anlagekosten (§ 116 Abs. 1 Bst. d).

Erwerb und Aufwendungen

Tag des Grundbucheintrags Ihres Kaufs. Nach Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung zählt die letzte steuerbegründende Veräusserung, meist der Kauf durch die Eltern (§ 121 Abs. 3).
CHF
Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen (§ 115 Abs. 1). Nach Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung gilt der Preis der letzten Veräusserung ohne Steueraufschub (§ 113 Abs. 2).
CHF
Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Kauf verbunden waren, übliche Provisionen eingeschlossen (§ 116 Abs. 1 Bst. d).
CHF
Bauten, Umbauten und Meliorationen, Grundeigentümerbeiträge, Mehrwertabgaben (§ 116 Abs. 1 Bst. a, c und g). Versicherungsleistungen und Beiträge des Gemeinwesens werden abgezogen (Abs. 3), steuerlich bereits Abgezogenes zählt nicht (Abs. 2).

Der Rechner braucht JavaScript. Regel: Gewinn minus CHF 2’000, darauf 8 % auf die ersten CHF 3’000 bis 30 % auf Gewinnanteile über CHF 40’000; unter vier Jahren Besitz 10 bis 40 % Zuschlag; ab fünf vollen Jahren 10 % Ermässigung, je weiteres Jahr 3 % mehr, ab 25 Jahren 70 %.

So rechnet der Kanton Schwyz.

Drei Bausteine nach § 120 des Steuergesetzes: Abzug und Grundtarif, Zuschlag, Ermässigung.

Grundtarif nach Abzug

Vom Gewinn werden CHF 2’000 abgezogen. Der Rest wird gestaffelt besteuert, von 8 % auf die ersten CHF 3’000 bis 30 % auf Gewinnanteile über CHF 40’000. Bei CHF 300’000 Gewinn ergibt das CHF 85’110.

Zuschlag unter vier Jahren

Wer weniger als vier Jahre besitzt, zahlt mehr: 40 % Zuschlag unter einem Jahr, dann 30, 20 und 10 % für jedes weitere angefangene Jahr bis zum vierten.

Ermässigung bis 70 %

Ab fünf vollen Jahren sinkt die Steuer um 10 %, danach um 3 Prozentpunkte je volles Jahr, bis 70 % nach 25 Jahren. Steuerfüsse von Bezirk und Gemeinde spielen keine Rolle.

Tabelle: Steuer nach Gewinn

Grundstückgewinnsteuer im Grundtarif, also bei vier vollen Jahren Besitz ohne Zuschlag und ohne Ermässigung, auf Franken gerundet. In Klammern der Anteil am Gewinn: Weil der Tarif gestaffelt ist, nähert er sich mit dem Gewinn den 30 %.

GrundstückgewinnSteuer (Anteil am Gewinn)
CHF 20’000CHF 2’560 (12,8 %)
CHF 50’000CHF 10’110 (20,2 %)
CHF 100’000CHF 25’110 (25,1 %)
CHF 150’000CHF 40’110 (26,7 %)
CHF 200’000CHF 55’110 (27,6 %)
CHF 300’000CHF 85’110 (28,4 %)
CHF 500’000CHF 145’110 (29,0 %)
CHF 1’000’000CHF 295’110 (29,5 %)

Rechenbeispiel mit CHF 300’000 Gewinn

Dasselbe Beispiel wie auf unserer Seite zum Verkauf im Kanton Schwyz. Nach dem Abzug von CHF 2’000 bleiben CHF 298’000. Die ersten CHF 40’000 ergeben CHF 7’710 (8 % von 3’000, 12 % von 5’000, 16 % von 7’000, 20 % von 10’000 und 25 % von 15’000 Franken), die übrigen CHF 258’000 zu 30 % CHF 77’400. Zusammen CHF 85’110; mit diesen Werten rechnet auch der Rechner oben.

BesitzdauerSteuer
Unter 1 Jahr (Zuschlag 40 %)CHF 119’154
3 Jahre (Zuschlag 10 %)CHF 93’621
4 Jahre (Grundtarif)CHF 85’110
5 Jahre (Ermässigung 10 %)CHF 76’599
10 Jahre (Ermässigung 25 %)CHF 63’833
20 Jahre (Ermässigung 55 %)CHF 38’300
Ab 25 Jahren (Ermässigung 70 %)CHF 25’533

Der Tarif nach § 120 Steuergesetz

Diese Sätze gelten für den im Kalenderjahr erzielten und um CHF 2’000 verminderten Grundstückgewinn (§ 120 Abs. 1).

Teil des GewinnsSatz
Die ersten CHF 3’0008 %
Die nächsten CHF 5’00012 %
Die nächsten CHF 7’00016 %
Die nächsten CHF 10’00020 %
Die nächsten CHF 15’00025 %
Gewinnanteile über CHF 40’00030 %

Die so berechnete Steuer erhöht oder ermässigt sich nach der anrechenbaren Besitzdauer (§ 120 Abs. 2 und 3). Zwischen den Stufen der Tabelle steigt die Ermässigung um 3 Prozentpunkte je volles Jahr.

BesitzdauerZuschlag oder Ermässigung
Weniger als 1 JahrZuschlag 40 %
Weniger als 2 JahreZuschlag 30 %
Weniger als 3 JahreZuschlag 20 %
Weniger als 4 JahreZuschlag 10 %
4 volle JahreGrundtarif
5 volle JahreErmässigung 10 %
10 volle JahreErmässigung 25 %
15 volle JahreErmässigung 40 %
20 volle JahreErmässigung 55 %
25 und mehr volle JahreErmässigung 70 %

Was Sie vom Gewinn abziehen dürfen

Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Verkaufspreis die Anlagekosten übersteigt, also Erwerbspreis und Aufwendungen (§ 113 Abs. 1). Als Aufwendungen zählen, soweit sie in der massgebenden Besitzdauer angefallen sind (§ 116 Abs. 1):

  • Ausgaben, die den Wert erhöht haben, etwa Bauten, Umbauten und Meliorationen (Bst. a)
  • Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen versteuert wurden (Bst. b)
  • Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Kanalisationen und ähnliche Werke (Bst. c)
  • Kosten und Abgaben von Kauf und Verkauf, mit üblichen Provisionen an Dritte (Bst. d)
  • bezahlte Mehrwertabgaben nach dem Planungs- und Baugesetz (Bst. g)

Nicht angerechnet wird, was steuerlich bereits abgezogen wurde, also werterhaltender Unterhalt (§ 116 Abs. 2). Versicherungsleistungen und Beiträge von Gemeinwesen werden von den Anlagekosten abgezogen (Abs. 3).

Erbschaft, Schenkung und Ersatzbeschaffung

Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug und Schenkung lösen keine Steuer aus, sie wird aufgeschoben (§ 107 Bst. a). Verkaufen Sie später, zählt für den Gewinn die letzte Veräusserung, die keinen Aufschub bewirkt hat, meist der Kauf durch die Eltern (§ 113 Abs. 2); für die Besitzdauer ebenso (§ 121 Abs. 3). Im Rechner tragen Sie darum deren Kaufpreis und Kaufdatum ein.

Wer die dauernd und ausschliesslich selbst genutzte Wohnliegenschaft verkauft und den Erlös innert angemessener Frist in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investiert, kann den Aufschub verlangen. Die Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach dem Verkauf; für Ferien- und Zweitliegenschaften gilt das nicht (§ 109).

Sicherstellung und Fristen

Den voraussichtlichen Steuerbetrag berechnet die kantonale Steuerverwaltung. Er ist spätestens beim Verkauf zu hinterlegen oder durch eine unwiderrufliche Bankgarantie sicherzustellen (§ 197 Abs. 1). Die Steuererklärung reichen Sie innert 30 Tagen nach dem Verkauf ein, die Frist ist erstreckbar (§ 161 Abs. 1). Veranlagt wird die Steuer von der kantonalen Steuerverwaltung (§ 124). Eine Handänderungssteuer kennt der Kanton Schwyz nicht.

Was das für Ihren Verkauf heisst

In unseren Mandaten rechnen wir die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer vor, bevor die Liegenschaft inseriert wird. Grundlage ist die Bewertung mit den Modellen von IAZI/CIFI, die auch Schweizer Banken nutzen: Sie zeigt den realistischen Marktwert und damit den zu erwartenden Gewinn. Gleichzeitig stellen wir die Belege zusammen, Kaufvertrag, Bauabrechnungen, Handwerker- und Maklerrechnungen, damit jede anrechenbare Position anerkannt wird. Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung; massgebend ist die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung.

Quellen

Conrad Rudat
· geprüft am Inhaber Rudat AG, Immobilienmakler in Baar ZG. Bewertet mit IAZI/CIFI-Modellen, begleitet bis zur Beurkundung.

Häufige Fragen zur Steuer

Wie berechne ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz?

Vom Gewinn, also Verkaufspreis minus Kaufpreis, Kosten und wertvermehrende Aufwendungen, werden CHF 2’000 abgezogen; auf den Rest wendet der Kanton den Grundtarif von 8 % bis 30 % an (§ 120 Abs. 1 StG). Unter vier Jahren Besitz kommt ein Zuschlag von 10 % bis 40 % dazu, ab fünf vollen Jahren eine Ermässigung von 10 % bis 70 % (Abs. 2 und 3). Der Rechner oben zeigt jeden Schritt.

Gibt es eine Tabelle zur Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz?

Ja. Auf dieser Seite stehen der Tarif nach § 120 Abs. 1, die Zuschläge und Ermässigungen nach Besitzdauer und eine Tabelle mit der Steuer für Gewinne von CHF 20’000 bis CHF 1’000’000. Ein Gewinn von CHF 300’000 kostet im Grundtarif CHF 85’110, nach 25 vollen Jahren noch CHF 25’533.

Wann muss ich die Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer einreichen?

Innert 30 Tagen nach dem Verkauf, bei der kantonalen Steuerverwaltung; die Frist kann erstreckt werden (§ 161 Abs. 1 und § 124 StG). Den voraussichtlichen Steuerbetrag berechnet die Steuerverwaltung; er ist spätestens beim Verkauf zu hinterlegen oder durch eine Bankgarantie sicherzustellen (§ 197 Abs. 1).

Kann ich die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz aufschieben?

Ja, auf Begehren, wenn Sie Ihre dauernd und ausschliesslich selbst genutzte Wohnliegenschaft verkaufen und den Erlös in eine gleich genutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz investieren. Die Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach dem Verkauf; für Ferien- und Zweitwohnungen gilt der Aufschub nicht (§ 109 StG).

Muss ich Grundstückgewinnsteuer zahlen, wenn ich eine Liegenschaft erbe?

Beim Erben nicht: Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung schieben die Steuer auf (§ 107 Bst. a StG). Verkaufen Sie später, zählen Preis und Datum der letzten Veräusserung ohne Steueraufschub, meist der Kauf durch die Eltern (§ 113 Abs. 2, § 121 Abs. 3). Damit zählt auch deren Besitzdauer, nach 25 vollen Jahren mit der höchsten Ermässigung von 70 %.

Welche Kosten darf ich vom Gewinn abziehen?

Anrechenbar sind wertvermehrende Ausgaben wie Bauten und Umbauten, Grundeigentümerbeiträge, die Kosten und Abgaben von Kauf und Verkauf samt üblicher Maklerprovision und bezahlte Mehrwertabgaben (§ 116 Abs. 1 StG). Nicht angerechnet wird, was steuerlich schon abgezogen wurde, etwa Unterhalt; Versicherungsleistungen und Beiträge des Gemeinwesens werden abgezogen (Abs. 2 und 3).

Spielt der Steuerfuss meiner Gemeinde eine Rolle?

Nein. Die Grundstückgewinnsteuer erhebt im Kanton Schwyz allein der Kanton, und zwar nur als einfache Steuer (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 StG). Ein Gewinn kostet in Freienbach gleich viel wie in Arth oder Rothenthurm.

Sie verkaufen im Kanton Schwyz?

Bewertung, Vermarktung und Begleitung bis zur Beurkundung beim Amtsnotariat, mit der Steuer vorgerechnet und der Sicherstellung geregelt.

Verkauf im Kanton Schwyz